Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt tritt am 28.12.2011 bzw. am 01.04.2012 in Kraft

27.12.2011
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 am 27.12.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2854) verkündet. Mit Ausnahme der Regelungen zum Gründungszuschuss, die bereits am 28.12.2011 inkrafttreten, gilt das Gesetz nun ab 01.04.2012. Die Verordnung zum Gesetz wurde unmittelbar danach vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Entwurf (Titel: Akkreditierungs- und Zulassungsordnung - AZAV) an die Verbände zur Stellungnahme übersandt.
 
Gründungszuschuss
- Es gibt keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss (Ermessensleistung)
- Er wird nur gezahlt, wenn der Gründer noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosenggeld hat und
- Der Zuschuss in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes (plus 300€) wird nur nach 6 Monate lang bezahlt.
 
Aktivierung und berufliche Eingliederung
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können nach dem neuen SGB III (§§44 bis 47) mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur
- Auswahl eines Trägers, der eine von einer fachkundigen Stelle zugelassene Maßnahme anbietet
- Inanspruchnahme eines Trägers der eine erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung anbietet
- Auswahl eines Arbeitgebers, der eine betriebliche Maßnahme von bis zu sechs Wochen Länge anbietet.
 
Berufliche Weiterbildung
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist in den Paragraphen 81 bis 87 neu geregelt. Die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung AZWV wird durch die §§ 176 bis 183 ersetzt. Während die Anforderungen an die Trägerzulassung weitgehend unverändert sind, ist bei der Zulassung von Maßnahmen neue Regelungen vorgesehen. Zum Beispiel ist nun die Zulassung einer Bildungsmaßnahme ausgeschlossen, wenn die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die von der Bundesagentur jährlich ermittlet werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn eine noch zu gründende innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle den erhöhten Maßnahmekosten zustimmt.
 
WeGeBau
Das Arbeitsmarktinstrument WeGeBau bleibt bestehen (neu SGB III §82). Allerdings hatte der Bundestag kurz vor der letzten Lesung noch eine Änderung aufgenommen die eine Öffnung der Altersklausel enthält. So können nun bis zum 31. Dezember 2014 auch unter 45-jährige nach §82 gefördert werden, wenn der Arbeitgeber 50% der Lehrgangskosten trägt.
Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier
 
Verordnungsentwurf
Der Entwurf sieht vor, dass die AZWV außer Kraft gesetzt wird. Allerdings werden die Regeln des Anerkennungsbeirates und der Anerkennungsstelle vorerst übernommen. Die wesentlichen Punkte der alten AZWV sind bereits in den §§176 bis 182 des neuen Gesetzes übernommen worden.
Weitere wichtige Punkte des Entwurfs sind:
- Eine Maßnahmenzulassung ist bei Überschreitung des Bundesdurchschnittskostensatzes ausgeschlossen. Ausnahme: Eine innerhalb der Bundesagentur (noch zu gründende Stelle) stimmt den erhöhten Maßnahmekosten zu.
- Die Trägerzulassung der fachkundigen Stellen umfasst nun die gesamte Arbeitsförderung einschließlich der Beratung und Vermittlung und die berufliche Weiterbildung.
 
  
 
 
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14.10.2011
Bundesrat verweist das Gesetz überraschend an den Vermittlungsausschuss
Der Bundesrat verlangt, daß das Instrument der Arbeitsförderung "nicht verkürzt oder verschlechtert werden darf". Dies betrifft insbesondere den Gründungszuschuss für Arbeitslose. Diese Verschlechterung für den Gründungszuschuss wird nun nicht wie geplant am 1. November in Kraft treten können.
 
23.09.2011
Gesetzentwurf mit Änderungen vom 21.09.2011 vom Bundestag angenommen
Ohne weitere Änderungen stimmte der Bundestag dem Gesetzentwurf zu.
 
21.09.2011
Gesetzentwurf kurz vor Beschluss geändert (WeGeBau)
Eine kleine Sensation war die kurzfristige Änderung des Gesetzentwurfes kurz vor der Beschlussfassung im Bundestag am 23.09.2011. Es wurde ein §131a eingefügt, der den §82 (ehemals WeGeBau) so verändert, daß nun auch Unter-45-jährige in die Förderung kommen, wenn der Arbeitgeber 50% der Lehrgangskosten trägt.
 
24.06.2011
Gesetzentwurf (Drucksache 6277)
Der derzeitige Entwurf des Gesetzes zur verbesserten Wiedereingliederungschancen am Arbeitsmarkt sieht folgendes vor:
Zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen werden wesentliche Bestimmungen der AZWV in das SGB III überführt und damit für alle Träger und in Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche Grundlage gestellt (AZVW entfällt).
 
Die Zuordnung der bisherigen Instrumente der aktiven Arbeitsförderung nach Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Trägern wird ersetzt durch die Einteilung in Beratung und Vermittlung, Aktivierung und berufliche Eingliederung, Berufswahl und Berufsausbildung, Berufliche Weiterbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Verbleib in Beschäftigung, Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
 
Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (hier ist nicht die Wiedereingliederung gemeint) können fortan zusätzlich zur bisherigen Vergabe von Aufträgen an Arbeitsmarktdienstleister auch über Gutscheine gefördert werden, bei denen sich der Maßnahmeteilnehmer den Anbieter selbst aussucht (Stärkung des Wettbewerbs).
 
Das bisher bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung praktizierte Zertifizierungsverfahren wird weiterentwickelt und hinsichtlich des Prüfaufwands vereinfacht. Die Gültigkeit der Zulassung wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Die Überwachungsaudits finden weiterhin jährlich statt.
Insbesondere bei kleinen Trägern soll der geringere Prüfaufwand bei der Kostenberechnung berücksichtigt werden.
 
Die Regierung verfolgt das Ziel, eine Änderung des Vergaberechts zu erreichen, die es zulässt, im Rahmen der Bewertung von Angeboten insbesondere auch qualitätsbezogene Aspekte, wie etwa nachgewiesene Integrationserfolge eines Anbieters in der Vergangenheit, zu berücksichtigen.
Das Erfordernis der Trägerzulassung wird zu einem allgemeinen Grundsatz der Arbeitsförderung.
Jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistung erbringen will, soll künftig das Zulassungsverfahren durch Fachkundige Stellen durchlaufen. Betroffen sind Träger mit den Arbeitsmarktdienstleistungen
 
- Beratung und Vermittlung (auch private Arbeitsvermittler),
- Aktivierung und berufliche Eingliederung,
- Berufswahl und Berufsausbildung,
- Berufliche Weiterbildung,
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- Verbleib in Beschäftigung,
- Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Trägerzulassung sorgt für einheitliche Mindeststandards)
 
Alle Maßnahmen, die mit Hilfe des neu eingeführten Aktivierung- und Vermittlungsgutschein durchgeführt werden, müssen zugelassen werden. Bislang galt dies nur für Anbieter aus dem Rechtskreis des SGB III. Damit müssen nach Trägerzulassung auch jeweils folgende Maßnahmen zugelassen werden:
- Aktivierung und berufliche Eingliederung,
- Berufliche Weiterbildung.
 
Nach derzeitigem Recht obliegt es allein den Fachkundigen Stellen, die Kostensätze der Maßnahmen zu prüfen und anzuerkennen. Künftig gilt: Bei Weiterbildungsmaßnahmen, deren Kostensätze über dem BDK liegen, ist eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
 
Inkrafttretung: geplant zum 01.04.2012.
Übergangsregelung: ab 31.12.2012 müssen alle Anbieter von Arbeitsmarktdienstleisungen zugelassen sein.